Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses: Gründe, Fristen und die häufigsten Formfehler
Eine ordentliche Kündigung braucht einen berechtigten Grund nach § 573 BGB und die richtige Frist nach § 573c BGB. Ein einziger Formfehler macht sie unwirksam — die häufigsten Fallen und wie Vermieter sie vermeiden.
- Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter braucht immer ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB — meist Eigenbedarf, Pflichtverletzung oder Verwertung
- Die Fristen nach § 573c BGB staffeln sich nach Wohndauer: 3 Monate bis 5 Jahre, 6 Monate ab 5 Jahren, 9 Monate ab 8 Jahren Mietzeit
- Schriftform mit Unterschrift ist Pflicht, E-Mail oder WhatsApp sind unwirksam
- Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben konkret benannt und begründet werden, sonst ist die Kündigung angreifbar
Warum die ordentliche Kündigung Vermietern so oft auf die Füße fällt
Ein Vermieter kündigt, der Mieter zieht nicht aus, das Amtsgericht prüft das Kündigungsschreiben — und stellt fest, dass der Kündigungsgrund nicht ausreichend konkret benannt war. Räumungsklage abgewiesen, Verfahrenskosten beim Vermieter, Mietverhältnis läuft weiter. Solche Urteile lesen sich in den Pressemeldungen der Amtsgerichte jede Woche.
Das deutsche Mietrecht ist bewusst mieterfreundlich gestaltet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Vermieter wirtschaftlich überlegen ist und der Mieter eine Wohnung als Lebensmittelpunkt braucht. Die Konsequenz für Vermieter: Eine ordentliche Kündigung ist nur mit einem anerkannten Grund möglich, an die Form werden strenge Anforderungen gestellt, und die Fristen sind nicht verhandelbar. Wer hier schlampig arbeitet, verschenkt Monate oder kippt das Verfahren ganz.
Wann eine ordentliche Kündigung überhaupt zulässig ist
Anders als der Mieter kann der Vermieter ein unbefristetes Wohnraum-Mietverhältnis nicht einfach "zum Ende der Frist" kündigen. § 573 Abs. 1 BGB verlangt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung. Der Gesetzgeber nennt in § 573 Abs. 2 BGB drei Regelbeispiele, in der Praxis macht fast jede Kündigung von einem dieser Gründe Gebrauch:
Nicht unerhebliche Pflichtverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Der Mieter verletzt den Vertrag erheblich — wiederholte Zahlungsrückstände, unerlaubte Untervermietung trotz Abmahnung, Störung des Hausfriedens. Eine einmalige Verfehlung reicht nicht; eine vorherige Abmahnung ist zwar nach der BGH-Rechtsprechung keine zwingende Voraussetzung, in der Praxis aber meist nötig, damit die Pflichtverletzung als erheblich gilt.
Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Der Vermieter oder ein enger Familienangehöriger (Kinder, Eltern, Geschwister, teilweise Neffen/Nichten) will die Wohnung selbst nutzen. Dies ist der häufigste und rechtlich heikelste Kündigungsgrund — ihn widmen wir einem eigenen Artikel.
Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB): Der Vermieter wird durch das Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und erleidet dadurch erhebliche Nachteile. Praktisch relevant vor allem bei grundlegender Sanierung oder Abriss mit Neubau — nicht zur reinen Gewinnoptimierung.
Jeder andere Grund (der Mieter "passt nicht mehr", der Vermieter will eine höhere Miete erzielen, der Verkauf wäre ohne Mieter einfacher) ist kein berechtigtes Interesse und trägt keine Kündigung. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB sagt das ausdrücklich.
Die Kündigungsfristen nach § 573c BGB
Steht der Grund, entscheiden zwei Dinge die Frist: die Dauer des Mietverhältnisses und ob besondere Sonderfristen greifen. Die Grundregel aus § 573c Abs. 1 BGB lautet:
Wichtig: Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit dieser Monat mitzählt; die Frist endet dann mit Ablauf des übernächsten (oder entsprechend späteren) Monats. Geht die Kündigung zum Beispiel erst am 10. April zu, zählt der April nicht mehr mit — die 3-Monats-Frist greift frühestens zum 31. Juli, nicht zum 30. Juni. Diese Karenztage sind eine der häufigsten Fehlerquellen.
Für den Mieter gilt unabhängig von der Wohndauer eine Frist von 3 Monaten. Eine Staffelung gibt es nur zu seinen Gunsten: Der Vermieter muss länger warten, je länger der Mieter wohnt.
Bei möblierten Zimmern in der Wohnung des Vermieters (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder bei Wohnungen, die nur vorübergehend vermietet sind (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), gelten kürzere Fristen — aber das sind Sonderfälle.
Die Formvorschriften sind nicht verhandelbar
§ 568 BGB verlangt Schriftform: Ein Kündigungsschreiben auf Papier, eigenhändig unterschrieben vom Vermieter (oder einer bevollmächtigten Person, dann mit schriftlicher Vollmacht im Original beigefügt). Eine E-Mail, eine WhatsApp, ein PDF-Scan ohne Original-Unterschrift — alle unwirksam. Auch ein Ausdruck mit nur maschineller Unterschrift erfüllt die Schriftform nicht.
Bei mehreren Vermietern (Ehegatten, Erbengemeinschaft, GbR) müssen alle unterschreiben. Ein Ehegatte allein kann nicht für beide kündigen, auch nicht stillschweigend. Dieser Punkt wird regelmäßig übersehen.
Das Schreiben muss außerdem:
- Den Kündigungsgrund konkret und nachvollziehbar darstellen (§ 573 Abs. 3 BGB). "Wegen Eigenbedarfs" reicht nicht — wer braucht die Wohnung, warum, ab wann?
- Den Beendigungszeitpunkt klar benennen ("zum 31. Juli 2026").
- Auf das Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB hinweisen. Ohne diesen Hinweis ist die Kündigung nicht unwirksam, aber der Mieter muss die Widerspruchsfrist (spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses, § 574b BGB) nicht einhalten und darf noch im ersten Termin des Räumungsprozesses widersprechen.
- Dem Mieter zugehen. Der Zugang ist Tatsachenfrage — per Einschreiben mit Rückschein, per Boten mit Zeugen oder per eigener Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Einwurf in den Briefkasten ohne Nachweis ist riskant.
Die fünf häufigsten Fehler in der Praxis
1. Zu pauschaler Kündigungsgrund. "Eigenbedarf für meine Tochter" reicht nicht — es muss stehen, wie alt die Tochter ist, wo sie aktuell wohnt, warum sie diese Wohnung braucht und ab wann.
2. Falsche Frist. Der Vermieter rechnet ab dem Zugangsdatum statt ab dem dritten Werktag des Monats — und räumt ein Recht vor, das noch gar nicht fällig ist.
3. Unvollständige Unterschrift. Ein Mitvermieter hat nicht unterschrieben, oder die Vollmacht der Hausverwaltung fehlt im Original.
4. Fehlender Widerspruchshinweis. Der Mieter ist dann nicht an die Zwei-Monats-Frist des § 574b BGB gebunden und kann seinen Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses nachschieben — er bekommt faktisch mehr Zeit.
5. Keine Abmahnung bei Pflichtverletzung. Der Vermieter kündigt wegen Mietrückstand, aber hat nie eine förmliche Mahnung geschickt. Der BGH verlangt die Abmahnung bei der ordentlichen Kündigung zwar nicht zwingend, ohne sie fehlt der Pflichtverletzung aber häufig das nötige Gewicht — und der Mieter hatte keine Chance, sein Verhalten zu ändern.
Was der Mieter gegen eine Kündigung unternehmen kann
Der Mieter hat zwei wesentliche Hebel:
Widerspruch nach § 574 BGB (Sozialklausel): Würde die Beendigung für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der Vermieter-Interessen nicht zu rechtfertigen ist, kann er der Kündigung widersprechen. Beispiele: hohes Alter und lange Wohndauer, schwere Erkrankung, Schwangerschaft, fehlende Ersatzwohnungen zu zumutbarem Preis. Ein erfolgreicher Widerspruch verlängert das Mietverhältnis um eine vom Gericht festgesetzte Zeit.
Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen: In fast jedem Räumungsprozess prüft das Gericht die formelle Wirksamkeit der Kündigung — Frist, Schriftform, Gründe-Darstellung, Widerspruchshinweis. Jeder Fehler kostet den Vermieter das Verfahren.
Disclaimer und Zusammenfassung
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Das Mietrecht hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab, und die Rechtsprechung ist in Bewegung. Vor einer Kündigung, die komplizierter ist als ein Ein-Satz-Standardfall, empfehlen wir dringend die Einschaltung eines Anwalts für Mietrecht oder des Vermieterschutzbundes. Die Kosten eines vermeidbaren Räumungsprozesses übersteigen ein Anwaltshonorar regelmäßig um ein Vielfaches.
Die Kernpunkte im Überblick: Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter braucht (1) einen anerkannten Grund nach § 573 BGB, (2) die korrekte Frist nach § 573c BGB — 3 / 6 / 9 Monate je nach Mietdauer, ab drittem Werktag des Monats, (3) Schriftform mit Original-Unterschrift aller Vermieter und (4) ein Kündigungsschreiben, das den Grund konkret benennt und den Widerspruchshinweis enthält. Wer einen dieser vier Punkte übersieht, riskiert eine unwirksame Kündigung.
